3.2 Die Anwaltstätigkeit fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der von Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit (dazu und zum Folgenden das Bundesgericht noch vor dem Inkrafttreten des BGFA in Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Entscheid vom 8. Januar 2001 2P.187/2000, Pra 90/2001 Nr. 141). Die Einschränkung dieser Anwaltstätigkeit bedarf nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1); sie muss sich überdies durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter rechtfertigen lassen (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).