O., Art. 1 N 16). Besondere Bedeutung kommt namentlich bei jüngeren Gesetzen dem historischen Element zu, das den Willen des Gesetzgebers einbringt, so wie er in der Botschaft des Bundesrates und in den Ratsprotokollen zum Ausdruck kommt (Honsell, a.a.O., Art. 1 N 9). Zu beachten ist nicht zuletzt auch die Bundesverfassung, indem derjenigen Auslegungsvariante der Vorzug gegeben wird, die im Einklang steht mit der höherrangigen Rechtsnorm (verfassungskonforme Auslegung, Honsell, a.a.O., Art. 1 N 18). - 5 -