Welche Aspekte zu berücksichtigen sind, zeigen die Auslegungselemente auf, ohne dass eine bestimmte Rangordnung vorgegeben wäre. Ausschlaggebend ist letztlich der sachliche Gehalt eines Elementes im Hinblick auf die Verwirklichung der ratio legis (teleologisches Element). Das auf die ratio legis ausgerichtete teleologische Element gebietet eine einschränkende Auslegung, wenn der in der Norm enthaltene Rechtsgedanke weniger weit reicht als der Text (teleologische Restriktion oder Reduktion; Honsell, a.a.O., Art. 1 N 16).