3.1 Wie bei der Auslegung vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 124 III 229/235 E. 3c wie folgt beschrieben: 'Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen; dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz; gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis' (dazu BSK ZGB I - Honsell, Art. 1 N 4). Welche Aspekte zu berücksichtigen sind