Bisherige Anwaltsgemeinschaften qualifizieren sich als einfache Gesellschaften oder als Kollektivgesellschaften (Fellmann, Anwaltsrevue 10/2003, S. 342/343). Wie das Bundesgericht bereits im Jahre 1998 in BGE 124 III 363 befunden hat, handelt es sich jedenfalls um Kollektivgesellschaften, wenn Anwaltsgemeinschaften Tätigkeitsgebiete abdecken, die nach Art. 53 lit. A HRegV zu den eintragungspflichtigen Handelsgewerben mit Roheinnahmen von mindestens CHF 100'000 gehören (vgl. dazu auch Ruoss, a.a.O., S. 86/87). Heutzutage scheint jede grössere Anwaltsgemeinschaft, die nach aussen einheitlich auftritt, - 3 -