Die Anwaltsgemeinschaft erfasst die von den beteiligten Anwältinnen und Anwälten in einem gemeinsamen Unternehmen ausgeübte Berufstätigkeit insgesamt. Intern wirkende Zusammenschlüsse von Anwältinnen und Anwälten sowie Bürogemeinschaften sind zulässig, und zwar auch als Kapitalgesellschaften. Das gilt nicht ohne weiteres auch für Anwaltsgemeinschaften. Bisherige Anwaltsgemeinschaften qualifizieren sich als einfache Gesellschaften oder als Kollektivgesellschaften (Fellmann, Anwaltsrevue 10/2003, S. 342/343).