Bundesgericht annimmt, sogar weltweit) anerkannt ist. Sie bezweckt, Anwältinnen und Anwälten grösstmögliche Freiheit zu verschaffen gegenüber Klientschaft, Dritten und auch Behörden, damit sie sich bei der Interessenwahrung allein von sachbezogenen Gesichtspunkten leiten lassen. Der Unabhängigkeit bedürfen Anwältinnen und Anwälte, um die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen der Rechtsstaat zuweist (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 8 N 32). Die Unabhängigkeit bildet Voraussetzung für das Vertrauen in die Anwaltschaft und die Justiz.