"III. Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA 1. Die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister setzt voraus, dass die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 BGFA und die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind bei den derzeitigen Anwältinnen und Anwälten in der Kanzlei der Gesuchstellerin gegeben. Die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 BGFA sind an die Person gebunden gleich wie die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a-c BGFA. Sie erfahren keine Veränderung durch die Umwandlung der Kanzlei der Gesuchstellerin in eine Aktiengesellschaft.