Die Rechtsanwaltskanzlei X. ersucht um einen Vorentscheid, ob bei Umstrukturierung der Kanzlei in eine Aktiengesellschaft die Anwältinnen und Anwälte weiterhin im Anwaltsregister registriert werden können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht die Aufsichtskommission die Kompetenz für Vorentscheide im Sinne von § 48 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 VRG. Aus den Erwägungen: