{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\n 3.6 Der Präsident des Verwaltungsrates wird entweder von diesem\nGremium selber bezeichnet (Art. 712 Abs. 1 OR) oder von der Generalversammlung gewählt, wenn es die Statuten so vorsehen (Art. 712 Abs. 2 OR). Dem Präsidenten obliegt es unter anderem, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten (BSK OR II - Wernli Art. 712 N 8). Auch die\nLeitung der Generalversammlung fällt in aller Regel dem Präsidenten zu. Durch\ndie ihm zugewiesenen Aufgaben und seine faktische Stellung gewinnt der Präsident eine ganz besondere Machtstellung. In der Anwalts-Aktiengesellschaft ist\ndaher das Präsidium mit einem im Anwaltsregister eingetragenen Mitglied des\nVerwaltungsrates zu besetzen.\n\n3.7 Sicherzustellen ist auch, dass die beherrschende Stellung der im\nAnwaltsregister eingetragenen Aktionäre in der Generalversammlung der An-\nwalts-Aktiengesellschaft auf Dauer erhalten bleibt. Das kann beispielsweise durch\nVinkulierung von Namenaktien erreicht werden (Vonzun, ZSR NF120/2001,\nS. 464).\n\n4. Bei der Anwalts-Aktiengesellschaft entsteht eine gewisse Abhängigkeit insofern, als die Anwältinnen und Anwälte an die Beschlüsse der Generalver-\n- 18 -\n\nsammlung und des Verwaltungsrates gebunden sind. Dabei geht es vorab um\nstrategische Beschlüsse, etwa in Bezug auf die Annahme oder Ablehnung bestimmter Mandate. Diese Abhängigkeit, die sich auch bei Personengesellschaften\neinstellt, schliesst die unabhängige Berufsausübung nicht aus (Vonzun, ZSR NF\n120/2001, S. 465; Fellmann, Anwaltsrevue 10/2003, S. 450/351). Anwältinnen\nund Anwälte sind von Gesetzes wegen an das Berufsrecht gebunden; widersprechende Weisungen sind unbeachtlich. Gleichwohl ist zu empfehlen, die geforderte\nUnabhängigkeit in der Mandatsführung durch eine Beschränkung der Weisungsgebundenheit in den Statuten oder Reglementen ausdrücklich zu verankern.\n\n5. Eine Minderheit der Aufsichtskommission vertritt die Auffassung,\ndass für die Zulassung von gemischten Sozietäten - was die Voraussetzungen\neiner Anstellung und des Eintrages ins Register im Sinne von Art. 6 i.V. mit Art. 8\nAbs. 1 lit. d BGFA anbelangt - eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen\nerforderlich ist. Dies ergibt sich nach der Meinung der Minderheit daraus, dass\nnach dem klaren Wortlauf von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte nur Angestellte von Personen sein können, die\nihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Nach dem geltenden\nRecht sei daher ein Eintrag nicht zulässig, wenn eine Anstellung bei einer AG\noder einer GmbH erfolgt, bei welcher nicht ausschliesslich Personen beteiligt sind,\ndie ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Der klare Wortlaut\nlasse eine weitergehende Auslegung nicht zu. Der Eintrag in einem kantonalen\nAnwaltsregister könne daher nur aufrecht erhalten bleiben, wenn - so bei einer\nAG - sowohl Aktionariat als auch Verwaltungsrat sich ausschliesslich aus Anwältinnen und Anwälten zusammensetzten, die ihrerseits in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.\"\n\n[Es folgen Ausführungen zur Frage, ob die im Entwurf eingereichten Unterlagen\nzur Gründung der Aktiengesellschaft, nämlich die Statuten, das vom Verwaltungsrat zu erlassende Organisationsreglement und der Aktionärbindungsvertrag das\nKriterium der institutionellen Unabhängigkeit erfüllen. Die Aufsichtskommission ist\nder Auffassung, dass Statuten und Organisationsreglement der X. AG so auszugestalten sind, dass\na) allfällige Nebenzwecke dem Hauptzweck (Erbringen von Rechtsdienstleistungen) dienen,\n- 19 -\n\nb) Beschlüsse betreffend Sachgeschäfte und Wahlen sowohl in der Generalversammlung als auch im Verwaltungsrat nur zustande kommen, wenn jeweils\nmehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Aktionäre bzw. Verwaltungsratsmitglieder zustimmen,\nc) die Wahl zum Präsidenten des Verwaltungsrates oder zum Vertreter des\nPräsidenten die Eintragung im Anwaltsregister voraussetzt.]\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 5. Oktober 2006\n"}