{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\nund Anwälten genügen, um Mehrheiten zu bilden. Es gilt aber Beschlüsse zu verhindern, die überwiegend von nicht eingetragenen Personen unterstützt werden.\n\n3.3.1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist nach Art. 698 Abs. 1 OR\ndie Generalversammlung, der die in Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 OR genannten\nunübertragbaren Befugnisse zustehen, darunter insbesondere die Festsetzung\nund Änderung der Statuten (Ziff. 1) und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates (Ziff. 2).\nDie Generalversammlung fasst nach Art. 703 OR ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Gewisse wichtige Beschlüsse müssen nach Art. 704 Abs. 1 OR mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf\nsich vereinigen.\n\n3.3.2 Vorab muss die stimmen- und kapitalmässige Mehrheit in der Generalversammlung den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten zukommen. Darüber hinaus ist zu verlangen, dass Beschlüsse im Sinne von Art. 703 oder 704\nAbs. 1 OR nur zustande kommen, wenn ihnen mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Aktionäre zustimmen.\nVorausgesetzt, dass sämtliche Aktionäre über gleich viele Aktienstimmen\nverfügen und der Anteil nicht im Anwaltsregister eingetragener Aktionäre beispielsweise bloss einen Viertel (statt einen Drittel wie bei der geplanten X. AG)\nbeträgt, so genügt es bei Beschlüssen im Sinne von Art. 703 OR, als Quorum die\nabsolute Mehrheit sämtlicher Aktienstimmen festzulegen. Alsdann vermögen die\nnicht im Anwaltsregister eingetragenen Aktionäre, die einen Viertel aller Aktionäre\nausmachen, nur die Hälfte der für die absolute Mehrheit erforderlichen Stimmen\naufzubringen. Zur Beschlussfassung mit absolutem Mehr bedarf es der Stimmen\neines weiteren Viertels (aller Aktionäre) plus eine Stimme, die nur von eingetragenen Aktionären stammen können.\nEs erscheint aber auch als zulässig, das Quorum so auszugestalten, dass\nBeschlüsse nur zustande kommen, wenn sie einerseits die nach Gesetz oder\n- 16 -\n\nStatuten erforderlichen Stimmen auf sich vereinigen und anderseits diese Stimmen von mehr im Anwaltsregister eingetragenen als nicht eingetragenen Aktionären stammen.\n\n3.4 Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der\nGesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Er hat die in\nArt. 716a Ziff. 1 bis 7 OR aufgezählten unübertragbaren Aufgaben, darunter die\nOberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die\nFestlegung der Organisation (Ziff. 2), die Ernennung und Abberufung der mit der\nGeschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (Ziff. 4) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Ziff. 5). Der Verwaltungsrat fasst nach Art. 713 Abs. 1 OR seine Beschlüsse mit der Mehrheit der\nabgegebenen Stimmen, wobei dem Vorsitzenden der Stichentscheid zukommt,\nsofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Nach Art. 713 Abs. 2 OR können\nBeschlüsse auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden.\nAbweichende statutarische Quoren sind zulässig (BSK OR II - Wernli Art. 713\nN 8).\nDer Verwaltungsrat mit einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 707 Abs. 1\nOR) ist das für die Geschäftsführung massgebende Gremium. Daher muss in der\nAnwalts-Aktiengesellschaft der bestimmende Einfluss im Anwaltsregister eingetragenen Mitgliedern zukommen. Dem Verwaltungsrat einer Anwalts-Aktienge-\nsellschaft haben daher mehrheitlich im Anwaltsregister eingetragene Mitglieder\nanzugehören.\nZudem ist deren Einfluss zu stärken, indem statutarisch festgelegt wird,\ndass auch im Verwaltungsrat der Anwalts-Aktiengesellschaft Beschlüsse nur zustande kommen, wenn ihnen mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Mitglieder zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob an einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg entschieden wird.\n\n3.5 Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der\nAktiengesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Die Statuten können nach Art. 716b OR den Verwaltungsrat ermächtigen, die Ge-\n- 17 -\n\nschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum\nTeil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.\nIn Anwaltsgemeinschaften bestehen bereits heute Leitungsausschüsse und\nGeschäftsführungen, was sich auch bei Anwalts-Aktiengesellschaften als organisatorisch zweckmässig erweisen dürfte. Mit mandatsbezogener Geschäftsführung\ndürfen aber nur eingetragene Anwältinnen und Anwälte betraut werden. Alle übrigen Aufgaben der Geschäftsführung dürfen nicht eingetragenen Personen überlassen werden; dabei geht es um betriebliche Bereiche wie z.B. die Bereitstellung\nder Infrastruktur, das Rechnungswesen, das Personalwesen, die Aus- und Weiterbildung usw. (dazu Nobel, Rechtsformen der Zusammenarbeit von Anwälten,\nin: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 370; ihm folgend auch Vonzun,\nZSR NF 120/2001, S. 469).\n\n"}