{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\n 2.2 Anwältinnen und Anwälte haben seit jeher breit gefächerte Tätigkeiten ausgeübt, indem sie nebst Rechtsberatungen und Vertretungen in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren unter anderem Bank- und Immobiliengeschäfte, aber auch Makler-, Treuhand- und Sachwaltergeschäfte übernahmen. Tätigkeiten, die sich wie diese vom anwaltlichen Kerngeschäft entfernen,\nmüssen vorab von den Anwältinnen und Anwälten selber ausgeübt werden, damit\nder Charakter einer Anwaltskanzlei erhalten bleibt. Zwar können Fachleute beigezogen werden, sei es als Mitarbeiter oder Gesellschafter. Deren Mitwirkung muss\naber in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit stehen. Unter diesen Voraussetzungen haben bereits die mittlerweilen überholten Statuten des Zürcher\nAnwaltsverbandes in § 2 Abs. 3 gemischte Sozietäten ihrer Mitglieder zugelassen\n(im Wortlaut wiedergegeben bei Nater, Anwaltsrecht, in: Aktuelle Anwaltspraxis\n2003, S. 722; die derzeit geltenden Statuten des ZAV lassen die Mitgliedschaft in\n§ 3 Abs. 3 zu, wenn bei Aufnahme von Nichtanwältinnen und Nichtanwälten der\nCharakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt).\n- 13 -\n\n2.3 Die Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit der Anwalts-Aktienge-\nsellschaft über den Hauptzweck hinaus ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen\nvon Nebenzwecken geschieht, die dem Hauptzweck dienen. Nähme die Anwalts-\nAktiengesellschaft die Nebenzwecke zum Vorwand, um selbständige geschäftliche Bereiche (z.B. im Gebiet von Treuhand, Vermögensverwaltung oder Immobilienhandel) aufzubauen, so entstünden exakt dieselben Interessenkonflikte, deretwegen den bei anderen Unternehmen tätigen Anwältinnen und Anwälten die\nfür den Registereintrag erforderliche Unabhängigkeit abgesprochen wird.\n\n2.4 Nach Art. 12 BGFA unterstehen die eingetragenen Anwältinnen und\nAnwälte, auch wenn sie bei einer Anwalts-Aktiengesellschaft angestellt sind, den\ngeltenden Berufsregeln. Angesichts dieser Verpflichtung braucht bei der Umschreibung des Zweckes in den Statuten der Anwalts-Aktiengesellschaft nicht eigens darauf hingewiesen zu werden, dass Rechtsdienstleistungen stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen sind.\n\n3.1 Die erforderliche Beherrschung der Anwalts-Aktiengesellschaft ist\nohne weiteres gegeben, wenn dem Kreis der Aktionäre lauter eingetragene Anwältinnen und Anwälte angehören und diese auch die geschäftsführenden Organe, namentlich den Verwaltungsrat, besetzen.\nZu Beginn der Diskussion über die Zulässigkeit der Anwalts-Kapitalge-\nsellschaft war die Auffassung vorherrschend, dass als Gesellschafter nur zuzulassen sei, wer über das Anwaltspatent verfüge (Brunner, Die Anwaltsgemeinschaft, Diss. Freiburg, 1977, S. 458; ihm folgend auch Pfeifer, ZSR 115/1996,\nS. 253 ff.; das Anwaltsregister gemäss BGFA gab es damals noch nicht).\nHeutzutage ist es aber bereits eine Tatsache, dass zahlreiche Anwaltsgemeinschaften im eigenen Betrieb Fachleute (Ökonomen, Treuhänder, Steuerexperten usw.) beschäftigen, um ihrer Klientschaft ganzheitliche Lösungen anbieten\nzu können. So hat denn auch das Bundesgericht in BGE 130 II 87/93 festgehalten, dass sich häufig mehrere Anwälte zu immer grösseren Anwaltskanzleien zusammenschlössen, sie organisierten sich auch mit Wirtschaftsfachleuten, Treu-\n- 14 -\n\nhändern, Steuerexperten usw.; der Druck für derartige Umgestaltungen entstehe\ndurch die zunehmende Komplexität der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse. Nach anfänglicher Zurückhaltung wird nun auch in der - allerdings\nausschliesslich von praktizierenden Anwälten verfassten - Literatur (zum Multidisciplinary Partnership bzw. Practice) einhellig die Meinung vertreten, es müsse\nAnwältinnen und Anwälten erlaubt sein, sich mit Fachleuten ohne Anwaltspatent\nzu verbinden, und zwar auch in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (Vonzun,\nDie Anwalts-Kapitalgesellschaft - Zulässigkeit und Erfordernisse, ZSR NF\n120/2001, S. 462-464; ihm folgend auch Fellmann, Anwaltsrevue 10/2003, S. 350;\nNobel, Unabhängigkeit und Organisationsform im Anwaltsberuf, in: Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 58/59; Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 8 N 52-54). Dem\nist grundsätzlich zuzustimmen.\n\n3.2 Nicht beigepflichtet werden kann allerdings der Auffassung (insbesondere Vonzun, a.a.O., S. 463), dass es genüge, wenn die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sowohl in der Generalversammlung als auch im Verwaltungsrat über eine Mehrheit der Stimmen verfügten. Zu gross wäre unter diesen\nUmständen die Gefahr, dass überwiegend nicht eingetragene Aktionäre oder\nVerwaltungsratsmitglieder einen massgebenden Einfluss ausüben könnten. Zu\nverlangen ist vielmehr, dass auf allen Entscheidungsebenen (in der Generalversammlung, im Verwaltungsrat und - eingeschränkt auf mandatsbezogene Belange - auch in der Geschäftsleitung) Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur\nzustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder\nstatutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt.\nWenn nicht im Anwaltsregister eingetragene Personen den Organen der\nAnwalts-Aktiengesellschaft angehören, ist zwar nicht zu vermeiden, dass diese\nPersonen zusammen mit einer Minderheit aller eingetragener Anwältinnen und\nAnwälte positive Beschlüsse zustande bringen. Je höher der Anteil nicht eingetragener Personen ansteigt, umso weniger Stimmen von eingetragenen Anwältinnen\n- 15 -\n\n"}