{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\n 8.1 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA zielt auf die als institutionell (oder auch\nstrukturell) bezeichnete Unabhängigkeit, deren Vorliegen Voraussetzung bildet für\ndie Eintragung ins Anwaltsregister, während Art. 12 lit. b BGFA als Berufsregel\ndie Unabhängigkeit im Zuge der Berufsausübung fordert und ergänzt wird durch\nArt. 12 lit. c BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zu meiden\nhaben zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen\nsie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.\nDie institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\nlässt die anwaltliche Berufsausübung nur in einem Umfeld zu, das zum einen frei\nist von Interessenkonflikten, wie sie vorab bei Unternehmen der Treuhand-, Bankund Versicherungsbranche vorkommen, die Anwältinnen und Anwälte beschäftigen, und zum andern jegliche Fremdbindungen und Einflussnahmen Dritter auf\ndie Anwältinnen und Anwälte ausschliesst, was sich insbesondere aus Art. 8\nAbs. 1 lit. d Teilsatz 2 BGFA ergibt.\n\n8.2.1 Die Anwalts-Kapitalgesellschaft dient der gemeinsamen Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte. Wie diesem Zweck entsprechend die An-\nwalts-Kapitalgesellschaft, so suchen auch die angestellten Anwältinnen und Anwälte, durch getreue und sorgfältige Ausführung der ihnen übertragenen Mandate\nzu wirtschaftlichem Erfolg zu gelangen. Somit fehlt von vornherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten Anwältinnen und\nAnwälten, der die Unabhängigkeit gefährden könnte.\n- 11 -\n\n8.2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d Teilsatz 2 BGFA können Anwältinnen und\nAnwälte Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen\nRegister eingetragen sind. Damit sollen unerwünschte Subordinationsverhältnisse\nund Weisungsbefugnisse vermieden werden, die der Gesetzgeber bei Unternehmen aus der Treuhand-, Versicherungs- und Bankbranche befürchtete.\nAusdrücklich zugelassen ist jedoch die Anstellung durch Personen, die im\nRegister eingetragen sind. Auch können sich nach Art. 8 Abs. 2 BGFA Anwältinnen und Anwälte ins Register eintragen lassen, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, sofern ihre Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt bleibt. Es regt sich auch kein Widerstand, wenn Kollektivgesellschaften\nAnwältinnen und Anwälte anstellen. Nicht die Anstellung ist somit das entscheidende Element, sondern die Gefahr fremder Einflussnahme durch nicht eingetragene Personen, die um der Unabhängigkeit willen auszuschalten ist.\nDie Gefahr fremder Einflussnahme erscheint aber bei der Anwalts-Kapital-\ngesellschaft als ausgeschlossen, wenn sie auf allen Entscheidungsebenen von\neingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird und diese Beherrschung so angelegt ist, dass sie auf Dauer unverändert erhalten bleibt.\n\n8.3 Auch die Anwalts-Kapitalgesellschaft vermag demnach bei geeigneter Ausgestaltung Gewähr zu bieten dafür, dass nicht in einem Anwaltsregister\neingetragene Dritte weder rechtlich noch tatsächlich, weder direkt noch indirekt\nEinfuss nehmen können auf die angestellten Anwältinnen und Anwälte bei deren\nBerufsausübung (Fellmann, Rechtsformen der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Anwaltsrevue10/2003, S. 349). Entgegen dem Wortlaut ist daher Art. 8\nAbs. 1 lit. d BGFA in dem Sinne einzuschränkend auszulegen, dass die gemeinsame Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte auch im Rahmen einer\nAnwalts-Kapitalgesellschaft erfolgen kann. Diese Auslegung entspricht dem Sinn\nvon Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA und schränkt die Wirtschaftsfreiheit nicht weiter ein,\nals es dessen Zweck erfordert.\n- 12 -\n\nIV. Anwalts-Aktiengesellschaft\n1. Die Gesuchstellerin beabsichtigt, ihre Anwaltskanzlei in eine Aktiengesellschaft überzuführen. Deshalb ist nur mit Bezug auf die Anwalts-Aktienge-\nsellschaft zu prüfen, welcher Ausgestaltung es im Einzelnen bedarf, um den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d\nBGFA zu genügen, und zwar hinsichtlich der Zwecksetzung, der auf Dauer angelegten Beherrschung durch registrierte Anwältinnen und Anwälte und der Gewähr\nder Weisungsunabhängigkeit bei der Berufsausübung.\n\n2.1 Der Hauptzweck der Anwalts-Aktiengesellschaft, die der gemeinsamen Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten dient, liegt im Betreiben\neiner Anwaltskanzlei. Wie dieser Hauptzweck in den Statuten im Einzelnen umschrieben wird, (z.B. Betreiben eines Anwaltsbüros oder Erbringen von Rechtsdienstleistungen), ist belanglos, solange er auf Dienstleistungen abzielt, welche\ndie angestellten Anwältinnen und Anwälte im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen.\n\n"}