{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\nworden, 'die verschiedenen Organisationsformen für den Zusammenschluss von\nAngehörigen der freien Berufe (Anwälte, Ärztekollektive usw.) abzuklären und\ndem Parlament - soweit erforderlich - einen Entwurf für die geeignete rechtliche\nGrundlage zu unterbreiten'. Eine Antwort zu dieser Motion steht bis heute aus.\nObwohl der Versuch des Ständerates, die Organisationsfreiheit festzuschreiben, scheiterte, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der beschlossene Gesetzestext des BGFA in den eidgenössischen Räten so verstanden worden wäre,\nals schränke er die Organisationsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte ein.\n\n6.1 Was die Rechtsprechung anbelangt, so hatte sich das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung von staatsrechtlichen Beschwerden bereits mit\nder anwaltlichen Unabhängigkeit zu befassen, bevor das BGFA am 1. Juni 2002\nin Kraft trat.\nDabei ging es um die Vertretung von Kunden des Arbeitgebers. Wenn der\nangestellte Anwalt ein Mandat eines Kunden seines Arbeitgebers übernehme, tue\ner dies - auch - im Interesse seines Arbeitgebers, der ihm gegenüber aus dem\nArbeitsverhältnis weisungsbefugt sei. Die Ausübung eines Mandates unter dem\nEinfluss des Arbeitsgebers sei mit dem Erfordernis der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Die Möglichkeit der Vertretung von Personen, die mit dem\nArbeitgeber in Beziehung stünden, sei dagegen zuzulassen, wenn der Anwalt im\nEinzelfall das Mandat führen könne, ohne durch ein möglicherweise vom Interesse des Klienten abweichendes Interesse des Arbeitgebers beeinflusst zu werden.\nAufgrund dieser Erwägungen nahm das Bundesgericht an, der Grundsatz\nder Unabhängigkeit sei nicht verletzt bei einem Anwalt, der als Angestellter einer\nGewerkschaft deren Mitglieder beriet und auch vor Gericht vertrat; ebenso wenig\nbei einem Anwalt, der bei einer sozialen Institution tätig war. Einverstanden war\ndas Bundesgericht aber damit (BGE 123 I 193), dass einem leitenden Angestellten einer Rechtsschutzversicherung untersagt wurde, als Anwalt Kunden des Arbeitgebers zu vertreten. Auch bestätigte das Bundesgericht einen Disziplinarentscheid (Pra 90/2001 Nr. 141), womit einem Anwalt verwehrt worden war, als Arbeitnehmer einer Treuhandgesellschaft in dem registrierten Anwälten vorbehaltenen Monopolbereich der berufsmässigen Vertretung vor Gericht tätig zu werden.\n- 9 -\n\n6.2 Seit das BGFA in Kraft steht, hat das Bundesgericht bereits eine\nstattliche Anzahl von Verwaltungsgerichtsbeschwerden entschieden, die Eintragungen ins Anwaltsregister betrafen. Der veröffentlichte Entscheid vom 29. Januar 2004 (BGE 130 II 87) enthält alle wesentlichen Erwägungen, die in den übrigen, über Internet zugänglichen Entscheiden in gleicher oder ähnlicher Formulierung enthalten sind, ohne dass wesentlich neue Aspekte aufträten (Ausführliche\nAnalyse der Gesuchstellerin; vgl. auch Nater, Anwaltsrubrik, SJZ 100/2004,\nS.139 ff.).\nIm genannten Entscheid erwägt das Bundesgericht unter anderem, was\nfolgt: Der Gesetz gewordene Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA drücke unmissverständlich den Willen der Parlamentsmehrheit aus, dass ein Anwalt im Angestelltenverhältnis den für die Tätigkeit im Monopolbereich erforderlichen Registereintrag nicht beanspruchen könne, es sei denn, der Arbeitgeber sei seinerseits ein im Register eingetragener Anwalt. Es bestehe insofern bei (nicht von\nAnwälten) angestellten Anwälten eine (unter bestimmten Voraussetzungen allerdings widerlegbare) Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit; diese werde im\nBGFA strukturell, institutionell umschrieben. Dementsprechend sei die institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA so zu verstehen, dass\ndas Fehlen der Unabhängigkeit bei Mandaten zu vermuten sei, die in irgend einem Zusammenhang mit der Anstellung stünden; so bei der Vertretung des Arbeitgebers selber oder verbundener Unternehmen sowie bei der Vertretung von\nKunden des Arbeitgebers. Vertrete der Anwalt hingegen Klienten, die in keinerlei\nBeziehung zu seinem Arbeitgeber stünden, erscheine die anwaltliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.\n\n7. Wie das Bundesgericht aufgezeigt hat, setzte sich in den eidgenössischen Räten abweichend vom bundesrätlichen Gesetzesentwurf eine restriktivere Auffassung durch, wonach den Anwältinnen und Anwälten, die als weisungsgebundene Mitarbeiter in einem Unternehmen namentlich der Bank-, Treuhandoder Versicherungsbranche tätig sind, die institutionelle Unabhängigkeit abgeht.\nEntscheidend dafür war der drohende Interessenkonflikt zwischen den Interessen\n- 10 -\n\ndes Arbeitgebers und den Interessen der Klientschaft der weisungsgebundenen\nAnwältinnen und Anwälte.\nAuch das Bundesgericht erachtete wie bereits früher so auch in seiner\nRechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA das Kriterium des Interessenkonfliktes als entscheidend, indem es einerseits die (institutionelle) Unabhängigkeit bei\nmöglicher Einflussnahme durch den Arbeitgeber verneinte, anderseits aber in\nverfassungskonformer Auslegung die Unabhängigkeit bejahte, sobald eine Einflussnahme entfiel, wie bei der strikt getrennten Anwaltstätigkeit ausserhalb und\nohne Konnex mit der Tätigkeit für den Arbeitgeber.\n\n"}