{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\n 4. Auszugehen ist bei der Auslegung stets vom Wortlaut (Honsell,\na.a.O., Art. 1 N 3). Das Gesetz umschreibt den Begriff der anwaltlichen Unabhängigkeit weder in Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA im Zusammenhang mit der Eintragung\nim Anwaltsregister noch in Art. 12 lit. b BGFA, wo die unabhängige Berufsausübung in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung als Berufsregel verankert ist.\nNach Art. 8 Abs. 1 lit. d Teilsatz 2 BGFA können Anwältinnen und Anwälte\nAngestellte nur von Personen sein, die ihrerseits im Anwaltsregister eingetragen\nsind. Eine Anwalts-Kapitalgesellschaft selbst kann nicht im Anwaltsregister eingetragen werden. Bei wörtlicher Auslegung könnten demnach die bei einer Anwalts-\nKapitalgesellschaft angestellten Anwältinnen und Anwälte von vornherein nicht\n- 6 -\n\neingetragen werden. Zu prüfen bleibt, ob diese Auslegung dem Sinne des Gesetzes entspricht.\n\n5.1 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) datiert vom 23. Juni 2000 und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.\nEs handelt sich somit um einen verhältnismässig jungen Erlass, weshalb dem historischen Auslegungselement besonderes Gewicht zukommt.\nEs ist schon verschiedentlich nachgezeichnet worden, wie im Gesetzgebungsverfahren die heute gültige Fassung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA entstanden ist (unter anderem von Nater, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der\nAnwältinnen und Anwälte: Eine Übersicht, in: Professional Legal Services: Vom\nMonopol zum Wettbewerb, Zürich 2000, S. 12-17; gleichenorts auch Nobel,\nOrganisationsfreiheit für Rechtsanwälte, S. 140-145).\nBereits der Vernehmlassungsentwurf sah als Berufsregel (und nur als solche) für Anwältinnen und Anwälte vor (VE Art. 11 Bst. a): 'sie üben ihren Beruf\nunabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus', wobei das\nBundesamt für Justiz im Erläuternden Bericht darauf hingewiesen hatte, dass es\nden Kantonen überlassen bleibe, die Anforderungen an die Unabhängigkeit festzulegen. Danach hätte die frühere, im Vergleich zu etlichen anderen Kantonen\nliberalere Praxis im Kanton Zürich (ZR 79/1980 Nr. 126) weitergeführt werden\nkönnen.\nDer bundesrätliche Gesetzesentwurf (BBl 1999, S. 6078 ff.) übernahm diese Berufsregel (E Art. 11 Bst. a), machte die Unabhängigkeit aber zusätzlich zur\npersönlichen Voraussetzung für den Registereintrag, indem er vorsah (E Art. 7\nBst. f), dass Anwältinnen und Anwälte in der Lage sein müssten, 'den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben'. Damit sollte sichergestellt werden, dass die registerführende Behörde bereits bei der Eintragung prüft, ob die Anwältin oder der Anwalt in der Lage ist, den Beruf unabhängig auszuüben. Laut bundesrätlicher Botschaft (BBl 1999, S. 6013, 172.17) wurde mit dem Entwurf eine relativ einfache\nund offene Lösung angestrebt, um eine mögliche Entwicklung in diesem Bereich\nnicht zu blockieren (mit Hinweis in einer Fussnote: 'Die Frage der Organisation\nvon Anwaltskanzleien [beispielsweise in Form einer Aktiengesellschaft] wird sich\n- 7 -\n\n- wie bereits in zahlreichen anderen Staaten - wahrscheinlich bald auch in der\nSchweiz stellen.'), in der Frage der angestellten Anwältinnen und Anwälte eurokompatibel zu bleiben und eine in der ganzen Schweiz gültige Umschreibung der\nUnabhängigkeit zu ermöglichen. Diese Lösung überlasse es den Aufsichtsbehörden und den Gerichten, die Konturen der Unabhängigkeit zu bestimmen und vor\nallem auch dem Problem der Interessenkollision Rechnung zu tragen. Sie beeinträchtige die Entwicklung der kantonalen Praxis in diesem Bereich nicht und begünstige auf dem Weg der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entstehung\neines in der Schweiz einheitlichen Begriffs der Unabhängigkeit und führe damit zu\neiner fortschreitenden Harmonisierung der kantonalen Praxis.\n\n5.2 In der Folge wurde die Unabhängigkeit in den eidgenössischen Räten zum geradezu zentralen Thema der Beratungen über die Gesetzesvorlage\nund schliesslich ging aus den verschiedenen Varianten die heute gültige Fassung\nvon Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA hervor, die sich nicht darauf beschränkt, Unabhängigkeit im Anwaltsberuf zu fordern, sondern darüber hinaus ausschliesst, dass\nAnwältinnen und Anwälte Angestellte von Personen sein können, die nicht in einem kantonalen Register eingetragen sind. Massgebend dafür war die Auffassung, dass die bei Unternehmen wie namentlich Treuhand- und Versicherungsgesellschaften oder auch Banken als Mitarbeiter angestellten Anwältinnen und\nAnwälte nicht unabhängig seien. Zum Schutze der Klientschaft seien sie daher\nvon der Berufsausübung im Monopolbereich auszuschliessen.\n\n5.3 In den eidgenössischen Räten kam auch die Organisationsfreiheit\nder Anwältinnen und Anwälte zur Sprache. Im Verlaufe der Beratungen über das\nBGFA ergänzte der Ständerat in der Wintersession 1999 den Art. 11 lit. b des Gesetzesentwurfs über die Berufsregeln wie folgt: 'sie (gemeint die Anwältinnen und\nAnwälte) sind aber in der rechtlichen Organisation ihrer Kanzleien frei' (vgl. dazu\nNater, a.a.O., S. 24). Diese Ergänzung wurde vom Nationalrat alsbald wieder fallen gelassen, um die Prüfung der rechtlichen Organisationsformen von Anwaltskanzleien der Behandlung der Motion Cottier vorzubehalten. Mit dieser von beiden Räten im Jahre 2000 angenommenen Motion war der Bundesrat eingeladen\n- 8 -\n\n"}