{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\n 2.4 Der stetige Wandel der gesellschaftlichen und namentlich wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Nachfrage hinsichtlich Rechtsdienstleistungen nachhaltig verändert (dazu Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft,\nZSR 115/1996, S. 291-299). Die Klientschaft ist zunehmend interessiert an\nRechtsdienstleistungen, die wachsende und immer anspruchsvollere Anforderungen stellen in einem Umfeld, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ständig\nkomplexer wird. In diesem Wettbewerb sind Anwaltsgemeinschaften auf moderne\nArbeitsmittel angewiesen, die effizientere Arbeitsweisen und immer raschere\nweltweite Kommunikation ermöglichen. Als Folge davon haben sich auch in der\nSchweiz grössere Anwaltskanzleien gebildet, die mit allen neuen Technologien\nausgestattet sind und hinsichtlich Qualitätssicherung, Spezialisierung und Fortbildung Schritt halten mit den nach neuen Managementmethoden geführten Dienstleistungsunternehmen. Für derartige Unternehmen erscheint die Anwalts-Aktien-\ngesellschaft als gegebene gesellschaftliche Rechtsform. Damit verbunden wäre\ndie Beschränkung der Haftung der Gesellschafter, die bei risikobehafteten Aufträgen mit grossem Schadenspotential als dringend erscheint. Das gilt vorab für die\ngrossen im Wirtschaftsbereich international tätigen Anwaltskanzleien, aber auch\nkleinere und mittlere Anwaltskanzleien, die zahlenmässig noch deutlich überwie-\n- 4 -\n\ngen, dürften nicht zuletzt der Haftungsbeschränkung wegen an der Anwalts-\nKapitalgesellschaft interessiert sein.\nOb und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der\nAusgestaltung auch eine Kapitalgesellschaft (namentlich Aktiengesellschaft oder\nGmbH) die unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten zu gewährleisten vermag, entscheidet sich aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, dessen Sinngehalt es zu ermitteln gilt.\n\n3.1 Wie bei der Auslegung vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in\nBGE 124 III 229/235 E. 3c wie folgt beschrieben: 'Das Gesetz ist in erster Linie\naus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen; dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die\nRechtsnorm darstellt, sondern das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz; gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis' (dazu BSK\nZGB I - Honsell, Art. 1 N 4). Welche Aspekte zu berücksichtigen sind, zeigen die\nAuslegungselemente auf, ohne dass eine bestimmte Rangordnung vorgegeben\nwäre. Ausschlaggebend ist letztlich der sachliche Gehalt eines Elementes im Hinblick auf die Verwirklichung der ratio legis (teleologisches Element).\nDas auf die ratio legis ausgerichtete teleologische Element gebietet eine\neinschränkende Auslegung, wenn der in der Norm enthaltene Rechtsgedanke\nweniger weit reicht als der Text (teleologische Restriktion oder Reduktion; Honsell, a.a.O., Art. 1 N 16).\nBesondere Bedeutung kommt namentlich bei jüngeren Gesetzen dem historischen Element zu, das den Willen des Gesetzgebers einbringt, so wie er in\nder Botschaft des Bundesrates und in den Ratsprotokollen zum Ausdruck kommt\n(Honsell, a.a.O., Art. 1 N 9).\nZu beachten ist nicht zuletzt auch die Bundesverfassung, indem derjenigen\nAuslegungsvariante der Vorzug gegeben wird, die im Einklang steht mit der höherrangigen Rechtsnorm (verfassungskonforme Auslegung, Honsell, a.a.O., Art. 1\nN 18).\n- 5 -\n\n3.2 Die Anwaltstätigkeit fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der von\nArt. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit (dazu und zum Folgenden das Bundesgericht noch vor dem Inkrafttreten des BGFA in Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Entscheid\nvom 8. Januar 2001 2P.187/2000, Pra 90/2001 Nr. 141). Die Einschränkung dieser Anwaltstätigkeit bedarf nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1);\nsie muss sich überdies durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz\nvon Grundrechten Dritter rechtfertigen lassen (Abs. 2) und verhältnismässig sein\n(Abs. 3).\nAls wirtschaftspolizeiliche Bewilligung erlaubt die Eintragung ins Register\nnach Art. 6 BGFA die anwaltliche Berufsausübung im Monopolbereich. Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bilden Art. 7 und\n8 BGFA, wonach zur anwaltlichen Berufsausübung nur zugelassen wird, wer die\ndarin aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese\nZulassungsbeschränkung dient dem Schutze des rechtsuchenden Publikums und\nliegt damit im öffentlichen Interesse. Die Verhältnismässigkeit als weitere Voraussetzung gebietet, dass die anwaltliche Berufsausübung nur soweit eingeschränkt\nwird, als es die mit der Zulassungsbeschränkung verfolgte Zielsetzung erfordert.\n\n"}