{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-10-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF060026_2006-10-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/47E36152FB78C9A8C12573D400488DA2_KF060026.pdf", "Checksum": "6bf55cbd89ed23c790376d2563580f5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF060026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskörpferschaft, Registereintrag."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:47", "Checksum": "44272f19b5a8d1d8c2bcae58b44149c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.10.2006 KF060026\nRegeste:\nAnwaltskörpferschaft, Registereintrag.\n\nBGFA Art. 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 lit. d; VRG §§ 41 Abs. 2, 48 Abs. 3.\nAnwaltskörperschaft / Registereintrag.\nAuslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nach Sinn und Zweck; Anforderungen an\ndie Ausgestaltung einer Anwalts-Aktiengesellschaft, um der institutionellen Unabhängigkeit im Sinne des BGFA zu genügen: Zu verlangen ist, dass auf allen Entscheidungsebenen (in der Generalversammlung, im Verwaltungsrat und - eingeschränkt auf mandatsbezogene Belange - auch in der Geschäftsleitung) Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren\nerreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als\nnicht eingetragene Personen auf sich vereinigt.\n\nDie Rechtsanwaltskanzlei X. ersucht um einen Vorentscheid, ob bei Umstrukturierung der Kanzlei in eine Aktiengesellschaft die Anwältinnen und Anwälte weiterhin\nim Anwaltsregister registriert werden können.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht die Aufsichtskommission die Kompetenz\nfür Vorentscheide im Sinne von § 48 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 41 Abs. 2\nVRG.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"III. Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\n1. Die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister setzt voraus, dass die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7\nBGFA und die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind.\nDiese Voraussetzungen sind bei den derzeitigen Anwältinnen und Anwälten in der Kanzlei der Gesuchstellerin gegeben. Die fachlichen Voraussetzungen\nnach Art. 7 BGFA sind an die Person gebunden gleich wie die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a-c BGFA. Sie erfahren keine Veränderung\ndurch die Umwandlung der Kanzlei der Gesuchstellerin in eine Aktiengesellschaft.\nZu prüfen bleibt, wie sich eine allfällige Umwandlung auswirkt auf die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach die Anwältinnen und Anwälte in der\nLage sein müssen, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben, und nur Angestellte\nvon Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.\n\n2.1 Die Unabhängigkeit gilt als Grundsatz von herausragender Bedeutung (BGE 130 II 87/93), der auch international weitherum (oder, wie das\n- 2 -\n\nBundesgericht annimmt, sogar weltweit) anerkannt ist. Sie bezweckt, Anwältinnen\nund Anwälten grösstmögliche Freiheit zu verschaffen gegenüber Klientschaft,\nDritten und auch Behörden, damit sie sich bei der Interessenwahrung allein von\nsachbezogenen Gesichtspunkten leiten lassen. Der Unabhängigkeit bedürfen\nAnwältinnen und Anwälte, um die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen der\nRechtsstaat zuweist (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 8 N 32). Die Unabhängigkeit bildet Voraussetzung\nfür das Vertrauen in die Anwaltschaft und die Justiz.\n\n2.2 Die Unabhängigkeit ist ausgeprägt verwirklicht im traditionellen Berufsbild des freien Anwalts, der selbständig ein Anwaltsbüro betreibt. Anwältinnen\nund Anwälte haben jedoch längst begonnen, sich zur Berufsausübung zusammenzuschliessen, wobei äusserst vielfältige Formen entstanden sind. Nebst den\nnur intern wirkenden (interne Unkostengemeinschaft) gibt es auch extern wirkende Zusammenschlüsse (mit gemeinsamer Bezeichnung), die sich als Bürogemeinschaft mit gemeinsamer Tragung der Unkosten oder als Anwaltsgemeinschaft (Sozietät) mit umfassendem Zweck darstellen (Ruoss, Anwaltliche Sorgfalt\nund die Folgen anwaltlicher Unsorgfalt in einer Sozietät, in: Die Sorgfalt des Anwalts in der Praxis, S. 80). Die Anwaltsgemeinschaft erfasst die von den beteiligten Anwältinnen und Anwälten in einem gemeinsamen Unternehmen ausgeübte\nBerufstätigkeit insgesamt.\nIntern wirkende Zusammenschlüsse von Anwältinnen und Anwälten sowie\nBürogemeinschaften sind zulässig, und zwar auch als Kapitalgesellschaften. Das\ngilt nicht ohne weiteres auch für Anwaltsgemeinschaften.\nBisherige Anwaltsgemeinschaften qualifizieren sich als einfache Gesellschaften oder als Kollektivgesellschaften (Fellmann, Anwaltsrevue 10/2003,\nS. 342/343). Wie das Bundesgericht bereits im Jahre 1998 in BGE 124 III 363\nbefunden hat, handelt es sich jedenfalls um Kollektivgesellschaften, wenn Anwaltsgemeinschaften Tätigkeitsgebiete abdecken, die nach Art. 53 lit. A HRegV\nzu den eintragungspflichtigen Handelsgewerben mit Roheinnahmen von mindestens CHF 100'000 gehören (vgl. dazu auch Ruoss, a.a.O., S. 86/87). Heutzutage\nscheint jede grössere Anwaltsgemeinschaft, die nach aussen einheitlich auftritt,\n- 3 -\n\nals Kollektivgesellschaft zu gelten. Einfache Gesellschaften sind wie Kollektivgesellschaften personenbezogene Rechtsgemeinschaften, in deren Rahmen die zur\nBerufsausübung notwendige Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d\nBGFA als gewährleistet angesehen wird.\n\n2.3 Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform zur gemeinsamen Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten dagegen war seit jeher standespolitischen Bedenken ausgesetzt (Brunner, Die Anwaltsgemeinschaft, Diss. Freiburg 1977, S. 448). Sie soll nicht zuletzt wegen der Gefahr der Kommerzialisierung dem liberalen Berufsbild des freien und unabhängigen Anwaltes widersprechen. Heute begegnet sie vorab dem Einwand mangelnder (institutioneller) Unabhängigkeit der angestellten Anwältinnen und Anwälte.\n\n"}