Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdeführer willkürlich interpretiert und irrtümlich als Motiv für den wirtschaftlichen Vorteil einer neu zu entstehenden Gläubigermehrheit angenommen, weswegen die Schätzung des Streitwertes in der Höhe von Fr. 682'800.- willkürlich und aktenwidrig sei. Vielmehr hätte der nach Lehre und Rechtsprechung gefestigte Grundsatz zur Anwendung gebracht werden müssen, wonach sich der Streitwert beim Kollokationsprozess nach der zu erwartenden Dividende und somit vorliegend nach Franken „Null“ richte (mit Hinweis auf Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 22 GVG; act. 3/9 S. 4 f.).