__] besitze demnach neun von zwölf Gläubigerstimmen, worauf die Beschwerdeführer hingewiesen hätten (mit Verweis auf Prot. Vorinstanz, S. 10). Damit sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer durch die Kollokationsklage die Gläubigermehrheit erlangen wollten, unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdeführer willkürlich interpretiert und irrtümlich als Motiv für den wirtschaftlichen Vorteil einer neu zu entstehenden Gläubigermehrheit angenommen, weswegen die Schätzung des Streitwertes in der Höhe von Fr. 682'800.- willkürlich und aktenwidrig sei.