3.1. Weiter monieren die Beschwerdeführer 1 und 2, eine Erhöhung des Streitwertes gegenüber der mutmasslichen Konkursdividende rechtfertige sich nur dann, wenn über den unmittelbaren Prozessgewinn hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen sei. Die Gläubigermehrheit der Familie [A._____, B._____ und C._____] habe aber von Anbeginn an bestanden und sei „nicht erst durch diesen Prozess“ entstanden (act. 3/9 S. 4 f. mit Hinweis auf act. 3/10/3 S. 5 ff.). Die Familie [A._____, B._____ und C._____] besitze demnach neun von zwölf Gläubigerstimmen, worauf die Beschwerdeführer hingewiesen hätten (mit Verweis auf Prot.