Dass aber die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführer, wonach sie von einer „ganz minimalen Dividende“ ausgehen würden (vorinstanzliches Protokoll S. 24) - was bei einer Dividende von beispielsweise 2% bei einem Streitwert von Fr. 682'800.- einen Betrag von Fr. 13'656.- ergeben würde - nicht von übereinstimmenden Parteiangaben ausging, sondern androhungsgemäss den Streitwert nach § 22 Abs. 2 ZPO/ZH schätzte, ist nicht zu beanstanden. -7-