Eine Bezifferung im eigentlichen Sinn erfolgte jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung und Zustellung der genannten konkursamtlichen Stellungnahme (act. 4/72) nicht (act. 4/70 Dispositiv-Ziffer 5, act. 4/74). Dass aber die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführer, wonach sie von einer „ganz minimalen Dividende“ ausgehen würden (vorinstanzliches Protokoll S. 24) - was bei einer Dividende von beispielsweise 2% bei einem Streitwert von Fr. 682'800.- einen Betrag von Fr. 13'656.- ergeben würde - nicht von übereinstimmenden Parteiangaben ausging, sondern androhungsgemäss den Streitwert nach § 22 Abs. 2 ZPO/