2.2. Dem vorinstanzlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer zum Streitwert ihrer Klage einzig Folgendes ausführten: „Wenn man nicht genau weiss, muss man von einer ganz minimalen Dividende ausgehen“ (act. 4 Protokoll S. 24). Eine Bezifferung im eigentlichen Sinn erfolgte jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung und Zustellung der genannten konkursamtlichen Stellungnahme (act. 4/72) nicht (act. 4/70 Dispositiv-Ziffer 5, act. 4/74).