2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Streitwertfestsetzung in der Höhe von Fr. 682'800.- sei aktenwidrig und willkürlich erfolgt. Die Beklagte in der Hauptsache, vertreten durch das Konkursamt, habe in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2009 festgehalten, dass nicht mit einer Konkursdividende für die Forderungen, die Gegenstand des Kollokationsprozesses seien, gerechnet werden könne (act. 3/9 S. 3 mit Hinweis auf act. 3/10/2 = act. 4/72). Die Beschwerdeführer selbst hätten sich nicht zum Streitwert geäussert, jedoch ausgeführt, dass von einer ganz minimalen Dividende auszugehen sei (mit Hinweis auf Prot. Vorinstanz S. 24).