Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist im Folgenden zwar über alle im Raum stehenden Punkte neu zu entscheiden, die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 können jedoch, soweit sie nicht die Frage der Zulässigkeit der Erhöhung der Grundgebühr betreffen, grundsätzlich ohne Weiterungen übernommen werden.