Das Bundesgericht erachtete die Rügen der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die Frage der maximalen Erhöhung der Grundgebühr für die Gerichtskosten als begründet, da damit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen werde. Im Übrigen hielt es in den Erwägungen fest, es sei nicht hinreichend begründet worden, inwiefern die Festsetzung des Streitwerts durch das Obergericht unhaltbar sei (act. 2 S. 8), ebenso stellten die Beschwerdeführer die konkrete Ermittlung der Grundgebühr nicht in Frage (act. 2 S. 8). -6-