1. Mit der Begründung, die endgültige Festsetzung der Gerichtsgebühr stehe im Ermessen der kantonalen Behörde, hob das Bundesgericht den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 in Gutheissung der Beschwerde auf, soweit darauf einzutreten war, und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die hiesige Instanz zurück (act. 2 S. 9 und 11). Das Bundesgericht erachtete die Rügen der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die Frage der maximalen Erhöhung der Grundgebühr für die Gerichtskosten als begründet, da damit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen werde.