Eine Vereinigung in Anlehnung an § 58 ZPO/ZH bzw. § 40 ZPO/ZH erscheint jedoch nicht notwendig, da hinsichtlich der beiden Verfahren verschiedene Parteien beteiligt sind und es sich überdies ohnehin um Kann-Bestimmungen handelt (so zumindest ausdrücklich in § 40 ZPO/ZH), somit eine Vereinigung selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend vorzunehmen ist und im Ermessen der entscheidenden Instanz liegt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 58 ZPO).