20. Dezember 2010 dem Gesuch entsprochen und die beiden Verfahren vereinigt (act. 2 S. 11). Ein gleiches Vorgehen drängt sich bezüglich der hiesigen Verfahren nicht auf. Zwar wird die Beschwerde in beiden Verfahren identisch begründet und besteht unbestrittenermassen ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen. Eine Vereinigung in Anlehnung an § 58 ZPO/ZH bzw. § 40 ZPO/