Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe der Verwaltungskommission übertragen hat (Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG).