2. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte gemäss § 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe der Verwaltungskommission übertragen hat (Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51).