Das Verfahren ist somit nicht zum Abschluss gekommen, weshalb für dessen Fortsetzung das bisherige Recht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Anwendung gelangt (siehe auch BSK ZPO- Frei/Willisegger, Art. 404 N 13, wonach das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren der Rückweisung dem gleichen Recht zu unterstellen sind).