gilt, sofern der anzufechtende Entscheid noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnet wurde (vgl. Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/St. Gallen 2010, Art. 405 N 7; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 4). Bei Rückweisungen wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1997, S. 497). Das Verfahren ist somit nicht zum Abschluss gekommen, weshalb für dessen Fortsetzung das bisherige Recht gestützt auf Art.