Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Art. 405 Abs. 1 ZPO sieht sodann vor, dass für Rechtsmittel dasjenige Recht massgebend ist, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist bzw. war. Gestützt auf diese Bestimmungen gelangt somit das bisherige Recht zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits ein Rechtsmittelverfahren hängig war. Gleiches -4-