1.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Es stellt sich damit die Frage des anwendbaren Rechts auf das vorliegende Verfahren. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 folgend gilt die bisherige Gebührenverordnung vom 4. April 2007 weiterhin, wenn auf das Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts anwendbar bleiben. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.