5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 gut, soweit darauf einzutreten war. Es vereinigte die Verfahren betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie B._____ und C._____, hob die Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 (VB090064 und VB090065) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 2). II.