4. Nach der Ansetzung einer zehntägigen Nachfrist zur Bezifferung des Beschwerdeantrags (act. 3/5) stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 8. Januar 2010 den Antrag, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien aufzuheben und neu nach Massgabe der zu erwartenden Konkursdividende für Drittklassgläubiger von Franken „Null“ festzusetzen. Zugleich beantragten sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem damaligen Parallelverfahren VB090065 (act. 3/9). Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts die Beschwerde ab (act. 1).