3. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 31. August 2009 innert Frist Berufung samt Kostenbeschwerde sowie Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben (act. 3/1). In der Folge zogen die Beschwerdeführer 1 und 2 die Berufung und den Rekurs zurück, weshalb die II. Zivilkammer das Verfahren am 10. November 2009 als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Akten zur Behandlung der Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 3/3). -3-