__ und C._____ um Kollokation ihrer Forderung Nr. 30. Diese betrifft die restlichen 70 % der Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wohn- und Nutzungsrecht (act. 3/2 S. 3). 2. Mit Entscheid vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Affoltern die Klage ab, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'520.- wurde den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung untereinander je zur Hälfte auferlegt (act. 3/2 Dispositiv Ziffer 2 und 3 des Urteils).