{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110003_2011-09-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110003-O1.pdf", "Checksum": "8abbe60d322e9c1c9fc3faaab4204432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:10", "Checksum": "b359572ea35d38232c1610a5ebec0961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003\nRegeste:\nKostenbeschwerde\n\n4.2. Gemäss § 4 Abs. 2 GerGebV kann die nach Absatz 1 berechnete Gebühr\nbis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder ermässigt werden. Gemäss ständiger Lehre und der Praxis des Bundesgerichts\nmuss die Gerichtsgebühr in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass\nder staatlichen Verrichtung stehen. Auszugehen ist dabei vom Mass der Arbeit, die der Prozess verursacht hat. Diese spiegelt sich in der Anzahl und\nder Dauer der Verhandlungen, im Umfang eines allfälligen Beweisverfahrens\nund der Akten sowie in der Schwierigkeit des Falles. Eine Erhöhung ist nur\nmöglich, wenn sie im Rahmen des Verhältnismässigen liegt (Hauser/Schweri, a.a.O., § 202 N 5 mit weiteren Hinweisen; ZR 101 [2002]\nS. 194, 204; Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess in: Schöbi\n- 11 -\n\n[Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 17).\n\n4.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2010 fest,\nvorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass es sich um wirklich komplexe, umfangreiche Kollokationsprozesse mit überdurchschnittlichen\nSchwierigkeiten handle, welche in der Bearbeitung daher besonders kostenintensiv gewesen seien (act. 2 S. 9). Damit lässt das Bundesgericht eine Erhöhung des Regeltarifs mit der Begründung, es hätten besondere Schwierigkeiten vorgelegen, nicht zu. In Bezug auf die im aufgehobenen Entscheid\nvom 21. Mai 2010 als relevant bezeichneten Gründe der dreijährigen Verfahrensdauer, der Notwendigkeit von zwei Hauptverhandlungen sowie des Erlasses diverser prozessleitender Entscheide erwog es indes einzig, diese\nGründe rechtfertigten eine maximale Erhöhung der Grundgebühr nicht. Damit schloss es eine generelle Erhöhung aus diesen Gründen nicht aus. Eine\nsolche erscheint denn auch - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - als geboten. Selbst wenn der vorliegend massgebende Kollokationsprozess dem Bundesgericht folgend nicht besondere\nSchwierigkeiten bot (act. 2 S. 9), so war der Aufwand des Verfahrens doch\nerhöht; wie bereits im aufgehobenen Entscheid vom 21. Mai 2010 erwogen,\ndauerte nicht nur das vorinstanzliche Verfahren drei Jahre, auch fanden\nzwei Hauptverhandlungen statt und mussten diverse prozessleitende Entscheide gefällt werden. Dies stellt einen eine Gebührenerhöhung rechtfertigenden Aufwand dar. Die Gerichtsgebühr ist - unter Berücksichtigung des\nÄquivalenzprinzips - um 5 % zu erhöhen und beträgt damit Fr. 25'626.30.\n\n5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist damit Dispositiv Ziffer 2 des\nUrteils der Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Affoltern, FB060006, vom 16. Juli 2009, aufzuheben und dahingehend zu ersetzen, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'626.30 festzusetzen ist.\n- 12 -\n\nIV.\n\n1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. auch Art. 106 ZPO; § 14 GerGebV). Die Begründung der Verfahren VB110003 und VB110004 ist praktisch identisch.\nDem ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.\n\n2.1. Die Festlegung der Parteientschädigungen erfolgt nach Obsiegen bzw. Unterliegen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Deren Höhe ist grundsätzlich mit Blick auf\nden Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und den\nnotwendigen Zeitaufwand festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 [AnwGebVO] i.V.m. § 25 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Missverhältnisse zwischen dem Streitwert\nbzw. Streitinteresse der Parteien und den notwendigen Bemühungen des\nAnwaltes sind durch Erhöhung bzw. Herabsetzung der Gebühr zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 AnwGebVO). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die\nEntschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zum Stundenansatz\nnach § 11 AnwGebVO (§ 13 AnwGebVO). Dieser beträgt in der Regel\nFr. 150.- bis Fr. 350.-.\n\n2.2. Gestützt auf § 11 AnwGebVO ist von einer Prozessentschädigung von\nFr. 1'500.- auszugehen. Diese ist aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens\nim hiesigen Verfahren auf die Hälfte (Fr. 750.-) zu reduzieren (die Beschwerdeführer unterliegen in Bezug auf die Vorbringen zum Streitwert, obsiegen hingegen zum grössten Teil hinsichtlich der Frage der Erhöhung der\nGerichtsgebühr). Weiter ist dem Umstand, dass die Begründungen der Eingaben in den Verfahren VB110003 und VB110004, ehemals VB090064 und\nVB090065, praktisch identisch sind, Rechnung zu tragen. Damit ist den Beschwerdeführern 1 und 2 für ihre Aufwendungen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 650.- zzgl. 7,6 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entrichten.\n- 13 -\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 des Urteils\nder Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Affoltern,\nFB060006 vom 16. Juli 2009, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:\n\n\"2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 25'626.30 festgesetzt.\"\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n"}