{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110003_2011-09-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110003-O1.pdf", "Checksum": "8abbe60d322e9c1c9fc3faaab4204432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:10", "Checksum": "b359572ea35d38232c1610a5ebec0961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003\nRegeste:\nKostenbeschwerde\n\n3.3. Damit ist die Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Gutheissung\nder Kollokationsklage für die Beschwerdeführer wirtschaftlich nutzbringend\nsein könnte, obschon sie mutmasslich nicht direkt von einer Konkursdividende profitieren würden. So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das effektive Streitinteresse der Kläger darin bestehe, dass einerseits B._____ und\nC._____ durch die Aufnahme ihrer behaupteten Schadenersatzforderung im\nKollokationsplan als Gläubiger an der Gläubigerversammlung stimmberechtigt seien, und dass andererseits die Gläubigermehrheit durch die teilweise\nAbtretung dieser strittigen Schadenersatzforderung an die Beschwerdeführer hätte erreicht werden sollen. Dazu verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 2, wonach „die erwähnten [A._____,\nB._____ und C._____] und deren Verwandte […] bedingt als Gläubiger zugelassen“ waren, und sich von einer vollumfänglich anerkannten Forderung\nein Abtretungsvertrag in den Konkursunterlagen befinden würde, „um die\nMenge der stimmberechtigten Personen in der Gläubigerversammlung zu\ndefinieren“ (act. 3/2 S. 21; Prot. Vorinstanz S. 10). Diese Gläubigermehrheit\nhätte denn auch – so die Vorinstanz weiter – zu wichtigen Vorteilen im Konkursverfahren der Beklagten führen können, wie beispielsweise die Bestimmung des weiteren Schicksals der Konkursitin, die Abtretung von angeblichen Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten sowie die Verhinderung\nder Geltendmachung allfälliger Schadenersatzklagen gegen die Organe der\nBeklagten, die ebenfalls zur Familie [A._____, B._____ und C._____] gehören.\n\n3.4. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Auslegung der einschlägigen (kantonalen) Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts der\nvorliegenden Kollokationsklage bzw. die ihr zugrunde liegenden Präjudizien\n-9-\n\n(ZR 104 Nr. 37; ZR 79 Nr. 22; ZR 72 Nr. 66) nicht zu beanstanden: Nach der\nZürcher Rechtsprechung richtet sich zwar der Streitwert grundsätzlich nach\ndem mutmasslichen Prozessgewinn. Bei der Kollokationsklage berechnet\nsich dieser Streitwert nach der auf den umstrittenen Forderungsbetrag\nhöchstens entfallenden Dividende. Indes können im Zusammenhang mit der\nFestsetzung der Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozesskautionen etc.) besondere Umstände, die eine strikte Anwendung dieser\nRegel als unbillig erscheinen lassen, streitwerterhöhend berücksichtigt werden (ZR 104 [2005] Nr. 37 E. 4.1). Dies gilt umso mehr, als eine Kollokationsklage zwar eine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, aber nicht auf\nGeldzahlung geht, womit deren Streitwert nach Massgabe von § 22 ZPO/ZH\nzu schätzen und mangels übereinstimmender Angaben der Parteien vom\nGericht nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei steht – im Sinne der\nGrundregel – zwar der mutmassliche Prozessgewinn bzw. die Konkursdividende im Vordergrund. Doch kann es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, einen Prozess der vorliegenden Art, bei dem das klägerische\nStreitinteresse nicht nur in der (mutmasslich Fr. 0.- betragenden) Konkursdividende liegt, sondern mit der Klage noch weitere, ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegende Interessen verfolgt werden, in Missachtung\ndes Prozessumfanges bzw. des Aufwandes des Gerichts, zum Minimaltarif\nführen zu können, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts nach Ermessen\nals gerechtfertigt erscheint.\n\n3.5. Die Vorinstanz erwog zu dieser ermessensweisen Erhöhung des Streitwertes, dass dieses Interesse der Beschwerdeführer (ungeachtet dessen, ob es\nsich rechtlich verwirklichen lasse oder nicht) mindestens so hoch wie der\neingeklagte Betrag zu veranschlagen sei. Folglich rechtfertige es sich, bei\nder Bemessung der Kostenfolge von einem Streitinteresse von Fr. 682’800.-\n(Fr. 614'800.- + Fr. 68'000.-) auszugehen, was der Forderungseingabe der\nBeschwerdeführer entspreche (act. 3/2 S. 22).\n\nDas Sachgericht verfügt bei der Anwendung von §§ 18 ff. ZPO/ZH über einen Ermessensspielraum, so dass die Aufsichtsbehörde nur dann gegen die\n- 10 -\n\nvorinstanzliche Streitwertschätzung einschreitet, wenn diese auf einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung beruht. Insbesondere ist es ihr verwehrt, bei der Streitwertbezifferung ihr eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäss ausgeübten sachrichterlichen Ermessens zu setzen (Beschluss des Kassationsgerichtes vom 11. Mai 2007,\nAA070041). Es kommt dazu, dass gemäss dem in § 2 Abs. 1 GerGebV festgehaltenen Grundsatz, wonach das „tatsächliche Streitinteresse“ ein Bemessungsfaktor für die Gerichtsgebühr ist, das Streitinteresse auf den\nhöchsten erzielbaren Prozessgewinn abzielt, weswegen das Abstellen auf\ndie von den Beschwerdeführern im Konkursverfahren angemeldete Forderung im vorliegendem Fall nicht derart unvertretbar erscheint, dass ein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen in das Ermessen des Prozessgerichts bestünde.\n\n3.6. Damit ist der Streitwert auf Fr. 682'800.- festzulegen, womit die Gerichtsgebühr in Anwendung des Streitwerttarifs von § 4 Abs. 1 der GerGebV auf\nFr. 24'406.- festzusetzen ist.\n\n4.1. Wie dargelegt erachtete das Bundesgericht die Rüge bezüglich der Erhöhung der Gerichtsgebühr aufgrund der Verletzung des Äquivalenzprinzips\nals begründet.\n\n"}