{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110003_2011-09-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110003-O1.pdf", "Checksum": "8abbe60d322e9c1c9fc3faaab4204432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:10", "Checksum": "b359572ea35d38232c1610a5ebec0961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003\nRegeste:\nKostenbeschwerde\n\n2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Streitwertfestsetzung in der Höhe\nvon Fr. 682'800.- sei aktenwidrig und willkürlich erfolgt. Die Beklagte in der\nHauptsache, vertreten durch das Konkursamt, habe in ihrer Stellungnahme\nvom 16. März 2009 festgehalten, dass nicht mit einer Konkursdividende für\ndie Forderungen, die Gegenstand des Kollokationsprozesses seien, gerechnet werden könne (act. 3/9 S. 3 mit Hinweis auf act. 3/10/2 = act. 4/72). Die\nBeschwerdeführer selbst hätten sich nicht zum Streitwert geäussert, jedoch\nausgeführt, dass von einer ganz minimalen Dividende auszugehen sei (mit\nHinweis auf Prot. Vorinstanz S. 24). Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz den Streitwert nicht in Anwendung von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH schätzen dürfen (act. 3/9 S. 4 f.).\n\n2.2. Dem vorinstanzlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer zum Streitwert ihrer Klage einzig Folgendes ausführten: „Wenn man nicht\ngenau weiss, muss man von einer ganz minimalen Dividende ausgehen“\n(act. 4 Protokoll S. 24). Eine Bezifferung im eigentlichen Sinn erfolgte jedoch\ntrotz gerichtlicher Aufforderung und Zustellung der genannten konkursamtlichen Stellungnahme (act. 4/72) nicht (act. 4/70 Dispositiv-Ziffer 5, act. 4/74).\nDass aber die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführer,\nwonach sie von einer „ganz minimalen Dividende“ ausgehen würden (vorinstanzliches Protokoll S. 24) - was bei einer Dividende von beispielsweise\n2% bei einem Streitwert von Fr. 682'800.- einen Betrag von Fr. 13'656.- ergeben würde - nicht von übereinstimmenden Parteiangaben ausging, sondern androhungsgemäss den Streitwert nach § 22 Abs. 2 ZPO/ZH schätzte,\nist nicht zu beanstanden.\n-7-\n\n3.1. Weiter monieren die Beschwerdeführer 1 und 2, eine Erhöhung des Streitwertes gegenüber der mutmasslichen Konkursdividende rechtfertige sich nur\ndann, wenn über den unmittelbaren Prozessgewinn hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen sei. Die Gläubigermehrheit der\nFamilie [A._____, B._____ und C._____] habe aber von Anbeginn an bestanden und sei „nicht erst durch diesen Prozess“ entstanden (act. 3/9 S. 4 f.\nmit Hinweis auf act. 3/10/3 S. 5 ff.). Die Familie [A._____, B._____ und\nC._____] besitze demnach neun von zwölf Gläubigerstimmen, worauf die\nBeschwerdeführer hingewiesen hätten (mit Verweis auf Prot. Vorinstanz,\nS. 10). Damit sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer\ndurch die Kollokationsklage die Gläubigermehrheit erlangen wollten, unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdeführer willkürlich\ninterpretiert und irrtümlich als Motiv für den wirtschaftlichen Vorteil einer neu\nzu entstehenden Gläubigermehrheit angenommen, weswegen die Schätzung des Streitwertes in der Höhe von Fr. 682'800.- willkürlich und aktenwidrig sei. Vielmehr hätte der nach Lehre und Rechtsprechung gefestigte\nGrundsatz zur Anwendung gebracht werden müssen, wonach sich der\nStreitwert beim Kollokationsprozess nach der zu erwartenden Dividende und\nsomit vorliegend nach Franken „Null“ richte (mit Hinweis auf Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 22 GVG; act. 3/9 S. 4 f.).\n\n3.2. Inwiefern die fragliche Verfügung des Konkursamtes (act. 3/10/3 S. 5 ff., worin neun „Stimmen“ markiert sind) vom 17. Juni 2008 belegen soll, dass die\nFamilie [A._____, B._____ und C._____] vor Einreichung der Kollokationsklage über neun von zwölf Gläubigerstimmen verfügt und damit die Gläubigermehrheit besessen haben soll, wird weder ansatzweise substantiiert,\nnoch ist dies aus den Akten ersichtlich: Aus der Verfügung des Konkursamtes ergibt sich vielmehr, dass die Familie [A._____, B._____ und C._____]\nfaktisch nur sechs Stimmen auf sich vereinigte, nämlich die Gläubiger unter\nlit. a, f, h, i, j und p. Hingegen kann die Erbengemeinschaft [A._____,\nB._____ und C._____] unter lit. b schon aufgrund des erbrechtlichen Einstimmigkeitsprinzips nicht als eine Stimme der Familie [A._____, B._____\nund C._____] betrachtet werden. Mit keinem Wort wird ausserdem begrün-\n-8-\n\ndet, weshalb die Familie [A._____, B._____ und C._____] über die Stimme\ndes Gläubigers E._____ (lit. q) verfügen sollte, zumal dieser bereits am\n28. September 1999 aus dem Handelsregister als Revisor gelöscht wurde.\nDas Gleiche gilt für die Erbengemeinschaft F._____ (lit. g), die sich aus\nE._____ und G._____ zusammensetzt.\n\n"}