{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110003_2011-09-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110003-O1.pdf", "Checksum": "8abbe60d322e9c1c9fc3faaab4204432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:10", "Checksum": "b359572ea35d38232c1610a5ebec0961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003\nRegeste:\nKostenbeschwerde\n\n gilt, sofern der anzufechtende Entscheid noch vor Inkrafttreten des neuen\nRechts eröffnet wurde (vgl. Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Zürich/Basel/St. Gallen 2010, Art. 405 N 7; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 4). Bei Rückweisungen wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1997,\nS. 497). Das Verfahren ist somit nicht zum Abschluss gekommen, weshalb\nfür dessen Fortsetzung das bisherige Recht gestützt auf Art. 404 Abs. 1\nZPO weiterhin zur Anwendung gelangt (siehe auch BSK ZPO-\nFrei/Willisegger, Art. 404 N 13, wonach das Rechtsmittelverfahren und das\nVerfahren der Rückweisung dem gleichen Recht zu unterstellen sind).\n\n1.2. Diesen Grundsätzen folgend ist auf das vorliegende Verfahren das bisherige\nRecht anwendbar und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich,\ndas Gerichtsverfassungsgesetz sowie in Anwendung von § 23 GebV OG\nvom 8. September 2010 die Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007\n(GerGebV).\n\n2. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der\naufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG kann\ngegen die Kostenansätze der Gerichte gemäss § 108 ff. GVG Beschwerde\ngeführt werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über\ndie Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe der\nVerwaltungskommission übertragen hat (Verordnung über die Organisation\ndes Obergerichts, LS 212.51). Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG).\n\n3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen die Vereinigung des vorliegenden\nVerfahrens mit dem ehemals unter der Prozessnummer VB090065 eröffneten Parallelverfahren, welches heute als VB110004 weitergeführt wird\n(act. 3/9 S. 2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom\n-5-\n\n20. Dezember 2010 dem Gesuch entsprochen und die beiden Verfahren\nvereinigt (act. 2 S. 11). Ein gleiches Vorgehen drängt sich bezüglich der hiesigen Verfahren nicht auf. Zwar wird die Beschwerde in beiden Verfahren\nidentisch begründet und besteht unbestrittenermassen ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen. Eine Vereinigung in Anlehnung an § 58\nZPO/ZH bzw. § 40 ZPO/ZH erscheint jedoch nicht notwendig, da hinsichtlich\nder beiden Verfahren verschiedene Parteien beteiligt sind und es sich überdies ohnehin um Kann-Bestimmungen handelt (so zumindest ausdrücklich in\n§ 40 ZPO/ZH), somit eine Vereinigung selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend vorzunehmen ist und im Ermessen der entscheidenden Instanz liegt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 58 ZPO). Überdies ist\nnicht ersichtlich, inwiefern eine Vereinigung zu einer wesentlichen Vereinfachung der Verfahren führen würde. Folglich ist das Begehren um Vereinigung der Verfahren VB110003 und VB110004 abzuweisen.\n\nIII.\n\n1. Mit der Begründung, die endgültige Festsetzung der Gerichtsgebühr stehe\nim Ermessen der kantonalen Behörde, hob das Bundesgericht den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 21. Mai 2010 in Gutheissung der Beschwerde auf, soweit darauf einzutreten war, und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die hiesige\nInstanz zurück (act. 2 S. 9 und 11). Das Bundesgericht erachtete die Rügen\nder Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die Frage der maximalen Erhöhung der Grundgebühr für die Gerichtskosten als begründet, da damit gegen\ndas Äquivalenzprinzip verstossen werde. Im Übrigen hielt es in den Erwägungen fest, es sei nicht hinreichend begründet worden, inwiefern die Festsetzung des Streitwerts durch das Obergericht unhaltbar sei (act. 2 S. 8),\nebenso stellten die Beschwerdeführer die konkrete Ermittlung der Grundgebühr nicht in Frage (act. 2 S. 8).\n-6-\n\nGestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist im Folgenden zwar\nüber alle im Raum stehenden Punkte neu zu entscheiden, die Erwägungen\nim aufgehobenen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts\ndes Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 können jedoch, soweit sie nicht die\nFrage der Zulässigkeit der Erhöhung der Grundgebühr betreffen, grundsätzlich ohne Weiterungen übernommen werden.\n\n"}