{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB110003_2011-09-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB110003-O1.pdf", "Checksum": "8abbe60d322e9c1c9fc3faaab4204432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB110003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:10", "Checksum": "b359572ea35d38232c1610a5ebec0961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2011 VB110003\nRegeste:\nKostenbeschwerde\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB110003-O/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter lic. iur. M. Burger und\nDr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel\n\nBeschluss vom 13. September 2011\n\nin Sachen\n\n1) A._____ & Co in Liquidation,\n2) A._____,\nBeschwerdeführer\n\n1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____\n1 vertreten durch A._____\n\ngegen\n\nBezirksgericht Affoltern, Einzelrichter im beschleunigten Verfahren,\nIm Grund 15, 8910 Affoltern am Albis,\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend Kostenbeschwerde gegen den Entscheid FB060006 vom 16. Juli\n2009 in Sachen der Parteien betreffend Kollokationsklage; Rückweisung\nBundesgericht vom 20. Dezember 2010\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im Kollokationsverfahren gegen die Konkursmasse der D._____ AG beantragten die Kollektivgesellschaft A._____ & Co [neu A._____ & Co in Liquidation] (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie A._____ (nachfolgend:\nBeschwerdeführer 2) als Kläger bei der Einzelrichterin im beschleunigten\nVerfahren am Bezirksgericht Affoltern die Kollokation ihrer Forderung Nr. 33.\nBei dieser Forderung handelt es sich um Schadenersatzansprüche von\nB._____ und C._____ im Zusammenhang mit einem Wohn- und Nutzungsrecht, welches diese zu 30 % den Beschwerdeführern 1 und 2 abgetreten\nhätten. In einem analogen Prozess ersuchten B._____ und C._____ um Kollokation ihrer Forderung Nr. 30. Diese betrifft die restlichen 70 % der Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Wohn- und Nutzungsrecht\n(act. 3/2 S. 3).\n\n2. Mit Entscheid vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin im beschleunigten\nVerfahren des Bezirkes Affoltern die Klage ab, soweit sie nicht als durch\nRückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'520.-\nwurde den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung untereinander je\nzur Hälfte auferlegt (act. 3/2 Dispositiv Ziffer 2 und 3 des Urteils).\n\n3. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe\nvom 31. August 2009 innert Frist Berufung samt Kostenbeschwerde sowie\nRekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben\n(act. 3/1). In der Folge zogen die Beschwerdeführer 1 und 2 die Berufung\nund den Rekurs zurück, weshalb die II. Zivilkammer das Verfahren am\n10. November 2009 als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Akten zur\nBehandlung der Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des\nObergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 3/3).\n-3-\n\n4. Nach der Ansetzung einer zehntägigen Nachfrist zur Bezifferung des Beschwerdeantrags (act. 3/5) stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 8. Januar 2010 den Antrag, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen\nVerfahrens seien aufzuheben und neu nach Massgabe der zu erwartenden\nKonkursdividende für Drittklassgläubiger von Franken „Null“ festzusetzen.\nZugleich beantragten sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem damaligen\nParallelverfahren VB090065 (act. 3/9). Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 wies\ndie Verwaltungskommission des Obergerichts die Beschwerde ab (act. 1).\n\n5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das\nBundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 gut, soweit darauf einzutreten war. Es vereinigte die Verfahren betreffend die Beschwerdeführer 1\nund 2 sowie B._____ und C._____, hob die Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010\n(VB090064 und VB090065) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung\nim Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 2).\n\nII.\n\n1.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in\nKraft getreten. Es stellt sich damit die Frage des anwendbaren Rechts auf\ndas vorliegende Verfahren. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts\nvom 8. September 2010 folgend gilt die bisherige Gebührenverordnung vom\n4. April 2007 weiterhin, wenn auf das Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts anwendbar bleiben. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das\nbisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.\nArt. 405 Abs. 1 ZPO sieht sodann vor, dass für Rechtsmittel dasjenige Recht\nmassgebend ist, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist bzw.\nwar. Gestützt auf diese Bestimmungen gelangt somit das bisherige Recht\nzur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen\nZivilprozessordnung bereits ein Rechtsmittelverfahren hängig war. Gleiches\n-4-\n\n"}