1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ aufgehoben und das Verfahren bezüglich der Festsetzung seiner Entschädigung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______ eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet. -7-