Die Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbehörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ablehnungsgrund von Amtes wegen zu beachten. Die Verfügung vom 9. Dezember 2010 ist deshalb im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Endentscheid im Scheidungsverfahren der Eheleute C.______ und D.______ vom 21. Juli 2010 ist davon nicht betroffen.