Sie muss sich deshalb umso mehr darauf verlassen können, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid unvoreingenommen vorgegangen ist und sich ausschliesslich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme lassen einen gegenteiligen Schluss zu und rechtfertigen ein Einschreiten von Amtes we- -6- gen. In der Stellungnahme wird der gebotene Ton, der auch von den Gerichten erwartet werden darf (§ 50 ZPO/ZH), konsequent missachtet.