4.2. Die Verwaltungskommission kann als Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur dann gutheissen, wenn die Entschädigung offensichtlich gesetzeswidrig oder in Überschreitung des Ermessens angesetzt wurde (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 m.w.H.). Die Verwaltungskommission könnte den vorliegend angefochtenen Entscheid also nicht frei überprüfen. Sie muss sich deshalb umso mehr darauf verlassen können, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid unvoreingenommen vorgegangen ist und sich ausschliesslich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen.