Das Ausstandsbegehren kann jedoch nicht nur von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, gestellt werden (§ 98 GVG); nötigenfalls kann auch die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Amtes wegen den Richter in den Ausstand zwingen, wozu sie nach § 108 GVG berechtigt ist (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 2).