4.1. Liegt gegen einen Justizbeamten ein Ablehnungsgrund vor, so hat er dies gemäss § 97 GVG ohne Verzug anzuzeigen. Wird diese Meldepflicht verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg verlangen (§ 102 Abs. 2 GVG). Das Ausstandsbegehren kann jedoch nicht nur von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, gestellt werden (§ 98 GVG);